Satzung

des Vereins

Am Tor zur Lausitz e.V.


 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Name des Vereins lautet „ Am Tor zur Lausitz “

(2) Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht    (Amtsgericht Cottbus) in das Vereinsregister eingetragen, mit dem Zusatz „e.V.“.

(3)     Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

(4)     Sitz des Vereins ist Walddrehna, Ortsteil der Gemeinde Heideblick.

(5)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1)   Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung von Kunst und Kultur, des
  Denkmalschutzes, der Landschaftspflege sowie der Heimatkunde und des Sportes.

Kunst und Kultur:      Insbesondere geht es hierbei um die Förderung und    Unterstützung junger Künstler in der Region durch die Organisation von Vernissagen, Plenairs sowie die Schaffung von Proben- und Auftrittsmöglichkeiten.

                                                           Der Verein setzt sich für die Einrichtung und Unterhaltung                    eines  Museums für Kultur- und Industriegeschichte ein.

Desweiteren betreibt der Verein künstlerische Zirkel und Arbeitsgemeinschaften für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Landschaftspflege:            Der Verein betreibt Aufklärung und gibt Anregungen für einen aktiven Schutz unserer Kulturlandschaft (u.a. Vorträge, Ausstellungen, Pflanzaktionen).

Denkmalschutz:             Der Verein betreibt aktiv den Erhalt von Baudenkmalen und anderen, durch das Amt für Denkmalpflege als schützenswert anerkannten Objekten (z.B. Dorfkirche, Burgwall, Bahnhof) durch Initiativen zur Sanierung, durch Entwicklung und Umsetzung gemeinnütziger Nutzungskonzepte.

Heimatkunde:             Organisierung und Durchführung von Veranstaltungen zum Kennenlernen der Heimat wie z. B. Lichtbildervorträge, Wanderungen, Radtouren unter fachkundiger Führung.

                                    Sammlung, Aufarbeitung und Ausstellung historischer         Gegenstände des dörflichen Lebens.

Sport:                                Unterstützung und Organisierung von sportlichen Aktivitäten  die zum Beispiel Wanderungen, Radtouren und tänzerische Betätigung.

 

§ 2 Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden. Bei fehlender Volljährigkeit ist eine Zustimmung der erziehungsberechtigten Person vorzulegen.

(2)   Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich durch ein Antragsformular an den Vorstand des Vereins zu richten.

(3)   Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4)   Gegen den begründeten Bescheid des Vorstandes kann Einspruch eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5)   Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins.

(2)   Der freiwillige Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit einem eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu richten.

(3)   Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele bzw. Interessen des Vereins oder die Satzung verstoßen hat.

(4)   Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz dreimaliger monatlicher Mahnung im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.

(5)   Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)   Der Beitrag ist fällig bis Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres.

(3)   Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind:                 a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird in schriftlicher Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

                Die Tagsordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche                 vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert – die Ergänzung ist zu Beginn der                             Versammlung bekannt zu machen.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(3)       Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)   die Genehmigung der Jahresrechnung

b)   die Festsetzung des Jahresbeitrags und der Fälligkeit

c)   die Entlastung des Vorstandes

d)   die Neuwahl des Vorstandes

e)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)    die Kassenprüfung

g)     Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrages auf Auflösung des Vereins.

(4)   Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(5)   Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorsitzende – bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(2)   Bei Wahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu wählen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4)   Über jede Mitgliederversammlung und Arbeitsgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand leitet den Verein und Vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen ist.

(2)   Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

              a)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der                            Tagesordnung

b)       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)  Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des        Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

d)       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

(3)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

(4)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(5)Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1.000 Euro im Geschäftsjahr verpflichten würden, benötigen die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

(1)   Die Mitglieder wählen den Vorstand für die Amtsdauer von 1 Jahr.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3)   Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so setzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die Wahl ein Ersatzmitglied ein.

(5)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)   Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich ein, ohne bestimmte Tagesordnung.

(2)     Festlegungen des Vorstandes werden durch einfache Mehrheitsbeschlüsse gefasst.

(3)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4)Beschlüsse sind im Beschlussbuch des Vereins festzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich von allen Vorstandsmitgliedern eingeholt werden.

(5)   Es ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

(1)   Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereines. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 13 Auflösung und Zweckwegfall

(1)   Die Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung mit mehr als 2/3 der Mitglieder beschließen.

(2)   Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Walddrehna zur Erhaltung der Dorfkirche Walddrehna.

 

§ 14

(1)   Vorstehende Satzung wurde am 08.06.2008 in Heideblick, Walddrehna von der Gründungsversammlung beschlossen.

(2)   Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübben eingetragen ist.